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Statuten der SGNM/SSMN

Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur männliche Personenbezeichnungen verwendet. Diese gelten in
gleichen Massen für beide Geschlechter. Wir bitten die Mitglieder um Verständnis.

 

Kapitel I: Name, Sitz, Zweck


Art. 1 Name
1. Die Schweizerische Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM), nachfolgend: "die Gesellschaft" genannt ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzes.
2. Sie stützt sich auf die vorliegenden Statuten und interne Reglemente.

Art. 2 Sitz, Sprache
1. Ihr Sitz fällt mit demjenigen des Sekretariates zusammen.
2. Die Amtssprachen der Schweiz sind auch die offiziellen Amtssprachen der Gesellschaft. Für wissenschaftliche Belange gilt Englisch als zusätzliche offizielle Sprache.

Art. 3 Zweck
1. Die Gesellschaft vertritt gegenüber Behörden, der FMH und anderen externen Instanzen Fachärzte und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin. Die Definition des Fachgebietes ergibt sich aus dem Weiterbildungsprogramm.
2. Die Gesellschaft vereinigt Ärzte, Wissenschafter und medizinisch-technisches Fachpersonal, welche in der Nuklearmedizin und ihren Grenzgebieten tätig sind. Dieses Betätigungsfeld umfasst die Erkennung und die Behandlung von Erkrankungen vorwiegend mit Hilfe offener radioaktiver Stoffe, den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Art. 4 Ziele
Die Ziele der Gesellschaft sind:
1. Förderung der in Art. 3 genannten Tätigkeiten im Hinblick auf deren optimale Anwendung an Patienten.
2. Förderung der Weiterbildung, Fortbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder durch Kurse, Examina, wissenschaftliche Tagungen und Mitteilungen, organisiert in Zusammenarbeit mit Universitäten, Hochschulen und anderen Fachgesellschaften oder mit privaten Unternehmen.
3. Die Entwicklung von Empfehlungen und Spezifikationen für nuklearmedizinische Methoden, Geräte und Radiopharmaka sowie die Unterstützung ihrer Mitglieder in den Bemühungen um die rechtlichen Grundlagen, die gesetzlichen Regelungen und Verordnungen speziell für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.
4. Förderung der Ausbildung und Fortbildung der medizinisch-technischen Mitarbeiter, insbesondere im Rahmen der regionalen Schulen zur Ausbildung von Fachpersonal für medizinisch-technische Radiologie (MTRA) und in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Vereinigung des Fachpersonals für medizinisch-technische Radiologie (SVMTRA).
5. Beachtung der medizinischen Ethik sowie Förderung freundschaftlicher Kontakte zwischen den Mitgliedern.
6. Förderung und Vertretung der standespolitischen Anliegen und Interessen der Mitglieder.
7. Vertretung der Ansichten und Interessen der Mitglieder gegenüber den politischen und medizinischen Behörden, anderen medizinischen Fachgesellschaften sowie ärztlichen Standesbehörden in Fragen der öffentlichen Gesundheit und des Strahlenschutzes.
8. Information der Öffentlichkeit über alle Belange der Nuklearmedizin und des Strahlenschutzes.
9. Aufrechterhaltung der Verbindungen mit schweizerischen und ausländischen Vereinigungen sowie internationalen Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
10. Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des akademischen Nachwuchses.

Kapitel II: Mitglieder, Rechte und Pflichten

Art. 5 Mitglieder
Die Gesellschaft besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern,
2. Ausserordentlichen Mitgliedern,
3. Juniormitgliedern,
4. Kooperativen Mitgliedern,
5. Korrespondierenden Mitgliedern,
6. Ehrenmitgliedern,
7. Seniormitgliedern.

Art. 6 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden:
1. In der Schweiz tätige Ärzte mit Facharzttitel Nuklearmedizin.
2. In der Schweiz tätige Ärzte mit äquivalenter, von der FMH anerkannten Weiterbildung.

Art. 7 Ausserordentliche Mitglieder
1. Ärzte anderer Fachdisziplinen und Ärzte ohne Facharzttitel.
2. Nicht-Ärzte und Wissenschafter, welche einen Teil ihrer Tätigkeit in Nuklearmedizin oder fachbezogenen Disziplinen (Radiopharmazie, Medizinische Physik u.a.) ausüben.
3. Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (MTRAs).

Art. 8 Juniormitglieder
1. Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin an einer anerkannten Weiterbildungsstätte können Juniormitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft als Juniormitglied erlischt zum Ende des Jahres der Erlangung des Facharzt-Titels oder mit Abbruch dieser Ausbildung.

Art. 9 Kooperative Mitglieder
Als kooperative Mitglieder können Personen und Unternehmen aufgenommen werden, die die Ziele der SGNM fördern wollen. Diese kooperativen Mitglieder zahlen einen Beitrag, der ihrem Interesse an der SGNM und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint. Der Vorstand ist ermächtigt, hierfür Richtlinien festzulegen.

Art. 10 Korrespondierende Mitglieder
1. Auf Vorschlag des Vorstandes können Ärzte und Wissenschafter aus dem Ausland, die sich auf einem der in Art. 3 erwähnten Gebiete hervorgetan und verdient gemacht haben, von der Mitglieder-Jahresversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
2. Die korrespondierenden Mitglieder der ehemaligen Sektion Nuklearmedizin der SGMR behalten diesen Status in der SGNM.

Art. 11 Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-Jahresversammlung Ärzten und Wissenschaftern, welche für die Ziele der Gesellschaft hervorragende Verdienste geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dafür votieren. Die Ernennung erfolgt bei der Jahresversammlung des Folgejahres.

Art. 12 Seniormitglieder
Mitglieder im Ruhestand werden vom Jahresbeitrag befreit, behalten aber die allgemeinen Rechte gemäss Art. 15 und 16.

Art. 13 Aufnahme
1. Über die Aufnahme der Mitglieder nach Art. 6, 7 und 8 entscheidet die Mitglieder-Jahresversammlung. Juniormitglieder werden nach Abschluss ihrer Weiterbildung automatisch ordentliche Mitglieder, sofern sie nicht schriftlich ihre Demission einreichen.

Art. 14 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Wenn die in Art. 6, 7 und 8 erwähnten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2. Wenn der Jahresbeitrag nach dreimaliger Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht beglichen wurde. Bei einer allfälligen Wiederaufnahme wird eine vom Vorstand festgelegte Gebühr erhoben.
2. Durch Demission.
3. Tod.
4. Ausschluss.

Art. 15 Allgemeine Rechte
1. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt und dürfen sich zu Wort melden.

Art. 16 Stimmrecht
1. Alle ordentlichen Mitglieder, Junior-,Senior und Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen.
2. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 17 Beiträge
1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird alljährlich an der Mitglieder-Jahresversammlung festgesetzt.
3. Korrespondierende Mitglieder, Ehren- und Seniormitglieder sind vom Beitrag befreit.

Art. 18 Schulden
1. Das Einzelmitglied haftet nicht für Schulden der Gesellschaft.

Art. 19 Pflichten
1. Jedes neue Mitglied erhält die Statuten sowie die internen Reglemente und verpflichtet sich, Gesellschaftsstatuten und deren interne Reglemente sowie Beschlüsse und Empfehlungen der Gesellschaft anzuerkennen und zu befolgen.
2. Das Mitglied ist zur Teilnahme an den Gesellschaftstagungen angehalten und verpflichtet sich zur Förderung der Gesellschaft und zur ständigen Fortbildung.

Art. 20 Gesellschaftsinteressen
1. Bei Fragen, welche die Gesellschaftsinteressen betreffen, müssen die Mitglieder, bevor sie sich gegenüber Dritten, der Presse oder der Öffentlichkeit äussern, die Meinung des Vorstandes einholen.
2. Mitglieder müssen persönliche Meinungsäusserungen als solche klar definieren.

Art. 21 Konfliktbereinigung
1. Zur Schlichtung von Konflikten kann der Vorstand eine Vertrauensperson benennen. Kann keine Einigung zwischen den Konfliktparteien erzielt werden, wird ein Ehrenrat eingesetzt, der dann die Entscheidung trifft.
2. Sanktionen gegen Mitglieder können nur nach Behandlung durch den Vorstand und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten gemäss Art. 16) ausgesprochen werden.

Kapitel III: Arbeitsgruppen

Art. 22 Arbeitsgruppe
1. Eine Arbeitsgruppe ist eine Interessengemeinschaft von Gesellschaftsmitgliedern, die vom Vorstand ernannt wird.
2. Alle Gesellschaftsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand die Gründung einer Arbeitsgruppe vorzuschlagen.
3. Sie konstituiert sich selbst auf nationaler Ebene.
4. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe nimmt auf Einladung zum entsprechenden Traktandum an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 23 Unterstellung der Arbeitsgruppe
1. Die Arbeitsgruppe ist direkt dem Vorstand der Gesellschaft unterstellt und verfolgt die vom Vorstand definierten Ziele.
2. Sie unterbreitet ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 24 Organisation einer Arbeitsgruppe
1. Sie ist frei in ihrer Organisation, bestimmt jedoch einen Vorsitzenden, der gegenüber dem Vorstand verantwortlich zeichnet.
2. Sie organisiert ihre Zusammenkünfte nach freiem Ermessen, führt jedoch mindestens einmal jährlich eine Sitzung durch.

Art. 25 Auflösung einer Arbeitsgruppe
1. Die Arbeitsgruppe kann nach Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder oder direkt durch den Vorstand aufgelöst werden.

Art. 26. Autonomie
1. Unter Vorbehalt der folgenden Artikel besitzen Arbeitsgruppen eine wissenschaftliche, hingegen keine standespolitische Autonomie.

Art. 27 Externe Zusammenarbeit
1. Arbeitsgruppen können sich nationalen und internationalen Organisationen mit gleichen wissenschaftlichen Zielen anschliessen, sofern und solange diese Zusammenarbeit den Zielen und der Tätigkeit der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.

Art. 28 Empfehlungen und Richtlinien
1. Arbeitsgruppen können Empfehlungen und Richtlinien erarbeiten, welche ihr Fachgebiet betreffen.
2. Diese dürfen jedoch nicht ohne Zustimmung des Vorstandes veröffentlicht werden.

Art. 29 Tätigkeitsbericht
1. Der Vorstand der Gesellschaft kann jederzeit von Arbeitsgruppen einen Tätigkeitsbericht anfordern.

Kapitel IV: Organe der Gesellschaft

Art. 30 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
3. Die Rechnungsrevisoren.

Art. 31 Mitteilungsorgane
1. Der Vorstand bestimmt die offiziellen Mitteilungsorgane der Gesellschaft.

Art. 32 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

Art. 33 Kompetenzen
Über folgende Geschäfte kann nur die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen:
1. Revision der Reglemente zur Weiterbildung und Fortbildung der Fachärzte in Nuklearmedizin.
2. Grundsätzliche standespolitische Fragen.
3. Vereinbarungen mit anderen medizinischen oder wissenschaftlichen Vereinigungen oder mit der Verbindung der Schweizer Ärzte FMH.
4. Alle Angelegenheiten, welche nicht statutengemäss in die Zuständigkeit anderer Organe der Gesellschaft fallen.
5. Sanktionen gegen und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Statutenrevision.
7. Die Mitgliederversammlung kann keine Beschlüsse über Objekte fassen, die nicht auf der Traktandenliste stehen.

Art. 34 Verfahren
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn die Statuten keine qualifizierte Stimmenmehrheit vorsehen, mit absoluter Stimmenmehrheit der
Stimmberechtigten gefasst.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 35 Mitglieder-Jahresversammlung
1. Die Mitglieder-Jahresversammlung findet in der Regel in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung statt.
2. Sie diskutiert alle Geschäftsberichte und erteilt Décharge.
3. Sie wählt den Vorstand sowie zwei Rechnungsrevisoren und bestätigt Kommissionen und deren Mitglieder sowie Delegierte. 4. Die Einberufung der Mitglieder-
Jahresversammlung erfolgt mit Rundschreiben des Präsidenten spätestens einen Monat vor der Versammlung unter Beilage von Traktandenliste, Jahresbericht des Präsidenten, Budget und ggf. Einladung zur wissenschaftlichen Tagung.

Art. 36 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand der Gesellschaft einberufen werden.
2. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die begründete Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter schriftlicher Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung verlangen.
3. Der Vorstand muss in diesem Fall die ausserordentliche Mitgliederversammlung innert 3 Monaten einberufen.

Art. 37 Urabstimmung
1. Für unaufschiebbare Angelegenheiten kann der Vorstand die Meinung der stimmberechtigten Mitglieder auf dem Wege der Umfrage einholen (schriftliche
Urabstimmung).
2. Dazu müssen die verwendeten Stimmformulare dem Sekretär zugesandt werden.

Art. 38 Vorstand, Aufgaben Kompetenzen
1. Der Vorstand ist die Exekutive der Gesellschaft.
2. Er führt alle Geschäfte der Gesellschaft gemäss Statuten und Gesetz und vertritt sie auch im Falle eines Rechtsstreites.
3. Die Vorstandsverhandlungen werden protokolliert und sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.
4. Er organisiert die Mitglieder-Jahresversammlungen und ergreift alle Massnahmen zum Erreichen der Gesellschaftsziele gemäss Art. 4 dieser Statuten.
5. Er verfolgt die Arbeit der Arbeitsgruppen und Kommissionen, zu deren Sitzungen und Verhandlungen er freien Zugang hat.
6. Er entsendet Delegierte in nationale und internationale Kommissionen.
7. Die rechtsgültige Unterschrift für die Gesellschaft führen der Präsident und der Kassier.
8. Die Finanzkompetenz des Kassiers, insbesondere das von ihm vorgeschlagene Jahresbudget wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 39 Vorstandsmitglieder
1. Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem Präsidenten,
b. dem Past-Präsidenten (für ein Jahr),
c. dem Sekretär,
d. dem Kassier,
e. zwei bis vier Beisitzern,
f. dem Kongresspräsidenten (ein Jahr vor und ein Jahr nach dem Kongress).
3. Eines der Vorstandsmitglieder wird durch den Vorstand zum Vizepräsidenten nominiert (für zwei Jahre, Wiederwahl möglich).
4. Alle Vorstandsmitglieder besitzen Stimmrecht.

Art. 40 Wahlen
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet an der Mitglieder-Jahresversammlung statt.
2. Ohne Gegenantrag erfolgt die Wahl in offener Abstimmung.
3. Jedes ordentliche Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen.
4. Sekretär und Kassier werden für die Dauer von drei Jahren, die anderen permanenten Mitglieder des Vorstandes für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 41 Beschlüsse
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. Für dringende Geschäfte kann der Präsident zusammen mit dem Vizepräsidenten handeln. Über den Entscheid ist an der nächsten Vorstandssitzung zu referieren.

Art. 42 Präsident
1. Der Präsident leitet und koordiniert alle Geschäfte der Gesellschaft.
2. Der Präsident kann in dringenden Geschäften durch den Vizepräsidenten vertreten werden.

Art. 43 Sekretär
1. Der Sekretär bereitet im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte und die Traktanden der Vorstandssitzung sowie der Mitgliederversammlung vor.
2. Er veranlasst Verfassung und Versand der Traktandenliste von Sitzungen und Tagungen. Er besorgt die Einladungen, die allgemeine Gesellschaftskorrespondenz, die Ankündigung von Verhandlungen und Tagungen.
3. Er informiert die Mitglieder über alle Geschäfte von allgemeinem Interesse.

Art. 44 Kassier
1. Der Kassier erhebt die jährlichen Beiträge der Gesellschaftsmitglieder spätestens in dem auf die Jahresversammlung folgenden Monat.
2. Er verwaltet das Geschäftsvermögen und alle Einkünfte.
3. Er erstellt jedes Jahr eine Abrechnung und ein Budget im Auftrag des Vorstandes.
4. Bei einer Kassaübergabe im Verlaufe eines Geschäftsjahres ist eine Zwischenabrechnung auf das Datum der Übergabe vorzunehmen.
5. Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 45 Vermögen
1. Über das Gesellschaftsvermögen kann nur im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entschieden werden.

Art. 46 Rechnungsrevisoren
1. Die Rechnungsrevisoren werden durch die Mitglieder-Jahresversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2. Sie kontrollieren die Jahresrechnung der Gesellschaft.
3. Die Rechnungsrevisoren müssen ihren Bericht dem Präsidenten der Gesellschaft 2 Monate vor der Mitglieder-Jahresversammlung zustellen.

Art. 47 Kommissionen und Delegierte
1. Zur Bearbeitung besonderer Fragen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Kommissionen und Delegierte bestellt werden.
2. Ihre Berichte müssen spätestens 2 Monate vor der Mitglieder-Jahresversammlung dem Präsidenten vorliegen.

Kapitel V: Finanzen

Art. 48 Vermögen, Einkünfte
1. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus eigenem Kapital und Geldern, die der Gesellschaft aus freien oder zweckgebundenen Zuwendungen oder Vermächtnissen zugeflossen sind.
2. Die Einkünfte bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag des Vermögens und anderen Einkünften.

Art. 49 Unterstützung
1. Die Arbeitsgruppen können von der Gesellschaft finanziell unterstützt werden (Vorstandsbeschluss).

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 50 Änderung von Statuten
1. Eine Eingabe zur Änderung der Statuten kann durch den Vorstand oder durch mindestens acht ordentliche Mitglieder erfolgen.
2. Im letztgenannten Fall muss der vorgeschlagene neue Wortlaut der Statuten dem Sekretär spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung zugesandt werden.
3. Der vollständige Inhalt der Änderung der Statuten ist den Mitgliedern zusammen mit einer Stellungnahme des Vorstandes und der Traktandenliste der Mitgliederversammlung zuzustellen.
4. Der Entscheid über die Statutenänderung steht einzig der Mitgliederversammlung zu. Dabei ist für eine Statutenänderung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nötig.

Art. 51 Auflösung
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der bei einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
2. An dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
3. Ist für die Auflösung der Gesellschaft das notwendige Quorum nicht erreicht worden, kann frühestens nach 6 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit demselben Ziel einberufen werden.
4. An dieser zweiten Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung.
5. Nach beschlossener Auflösung werden Archiv und Vermögen der Gesellschaft dem letzten gewählten Sekretär übergeben mit der Bedingung, dieselben während 5 Jahren zu verwalten und einer eventuell sich neu bildenden Gesellschaft mit ähnlichen Zielen zu übergeben.
6. Andernfalls müssen Archiv und Vermögen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur freien Verfügung übergeben werden.

Art. 52 Inkrafttreten der Statuen
Die vorliegenden Statuten wurden durch die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung vom 2. Juni 2006 angenommen und in Kraft gesetzt und ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 29. September 1997 sowie die revidierte Fassung vom 1. Mai 2000.

Der Präsident
Dr. med. Andreas Haldemann

Der Sekretär
Dr. med. Lukas D. Frey

Lausanne, 2.6.2006

 

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